SPORTRECHT
Berufskrankheit bis zur 4. Liga
Meniskusschaden bei Profifußballern: Das Landessozialgericht Hessen hat einem Kicker recht gegeben, der seinen Knieschaden als Berufskrankheit anerkennen lassen wollte. Das rechtkräftige Urteil könnte weit reichende Folgen haben. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

Knie
Foto Pixathlon

 

Nicht jeder Fußballer verfügt über die Fähigkeiten eines Franck Ribéry, manche glauben es aber.
Insbesondere die zunehmende Härte in den unteren Ligen hat bei vielen Freizeitfußballern für Probleme gesorgt, da sie durch schwere Verletzungen sowohl im Privatleben als auch beruflich Nachteile erlitten haben.

Das Hessische Landessozialgericht hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 13.11.2013, Az.: L 9 U 214/09, über den Antrag eines Fußballers entschieden, der in der 3. und 4. Liga aktiv war und dort verletzt worden war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger ist 36 Jahre alt und Profifußballer, zuletzt spielte er in der 3. und 4. Liga.

Er hatte im Laufe seiner Fußballerkarierre einen Meniskusschaden im rechten Knie erlitten. Die Berufsgenossenschaft hatte die beantragte Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt und zwar mit der Begründung, dass das Knie nicht so stark beansprucht gewesen sei, wie vorgegeben.

Daraufhin schlug der Fußballer den Rechtsweg ein und bekam schließlich vom Landessozialgericht recht.

Das Gericht war der Auffassung, dass bei Profifußballern die Kniegelenke überdurchschnittlich belastet werden und zwar insbesondere in den unteren Ligen, weil davon auszugehen ist, dass die Belastung für die Knie in diesen Klassen aufgrund der in der Regel geringeren technischen Fertigkeiten, der schlechteren Trainingsbedingungen und der stärker kampf- und körperbetonten Spielweise höher ist, als in der 1. und 2. Fußball Bundesliga.

Jedenfalls dann, wenn ein aktiver Zeitraum von mindestens drei Jahren vorhanden ist, ein Spieler tätig war und diese Leistungen in den Ligen ein bis vier ausgeübt wurden, liegt eine ausreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass eine solche Verletzung auf den Sport zurückgeführt werden kann.

Im Ergebnis ist die Entscheidung sicherlich richtig. Beachtlich ist, dass das Gericht klare Vorgaben gegeben hat, an die sich nun auch die Berufsgenossenschaft zu halten hat.

Angesichts der Tatsache, dass es zahllose Spieler gibt, die durch Meniskusverletzungen oder aber andere ähnliche Verletzungen Nachteile erleiden, sollte bei Vorliegen der Voraussetzungen überlegt werden, ob nicht ein Antrag bei der Berufsgenossenschaft zu stellen ist. Dies dürfte nach der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes deutlich einfacher werden.

 

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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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