SPORTRECHT
Unfall auf dem Bolzplatz
Wer bei einem Fußballspiel auf einem Bolzplatz aufgrund einer Bodenunebenheit umknickt und sich dabei schwer verletzt, hat einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät RWWD Hamburg.

Grandplatz
Unebener Bolzplatz: Wer zahlt, wenn Freizeitfußballer in ein Loch treten?
Foto Benne Ochs


Das Orberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass derartige Freizeitaktivitäten in der Regel unter den Schutz der privaten Unfallversicherung fallen (OLG Hamm vom 15.08.2007, 20 U 05/07). Der Kläger hatte mit seinem fünfjährigen Sohn und weiteren Freizeitsportlern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem Zeitkampf um den Ball knickte er aufgrund einer Bodenunebenheit um und zog sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose führte. Er verlangte nun von der beklagten privaten Unfallversicherung die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung. Die Versicherung weigerte sich jedoch, weil die Verletzung ihrer Auffassung nach nicht durch einen Unfall verursacht worden sei.

Das Landgericht wies die Klage ab, auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage statt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Höhe von 8.500 Euro hat.
Die unfreiwillige Verletzung ist auf einen Unfall, also durch einen plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, zurückzuführen. Ein solches Unfallereignis liegt schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt. Hierfür spricht im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sogenannten Bolzplatz stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und sind regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet.

Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein anderer Umstand, etwa Alkoholgenuss, den Unfall verursacht oder zumindest mitverursacht haben könnte, ist die Versicherung eintrittspflichtig. Auch die Tatsache, daß der Kläger in seiner Schadenanzeige auf die Frage nach Vorschäden einer bei ihm gegebenen Adipositas (Fettleibigkeit) nicht angezeigt hat, begründet keine Leistungsfreiheit, weil es sich hierbei um keine anzuzeigende Krankheit handelt.


Stefan Engelhardt
War früher selbst Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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