Taktik
Der Torwart als Architekt
Manuel Neuer und Ederson bei Manchester City haben die Rolle des Sweeper Keepers geprägt. Die Transformation von reiner Verteidigung hin zu aktiver Spielgestaltung markiert eine der größten Revolutionen der modernen Fußballtaktik. Und in der Zukunft werden sie für das Spiel noch wichtiger werden. Eine Analyse von Marius Thomas.
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SPORTRECHT
Lizenz zum Streiten
Der Lizenzentzug von TB Berlin vor acht Jahren beschäftigte das Bundesarbeitsgericht. Der damalige Trainer Winfried Schäfer klagt auf Zahlung der ausstehenden Gehälter. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, , Sozietät RWWD Hamburg.

Streitigkeiten zwischen Trainern und Vereinen werden gerne außerhalb der ordentliche Gerichte gehalten, gelegentlich kommt es aber doch soweit, daß die Arbeitsgerichte entscheiden müssen: Das Bundesarbeitsgericht hatte zum Aktenzeichen 7 AZR 429/01 einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger dieses Verfahrens, Winfried Schäfer, aufgrund eines bis zum 30.06.2002 befristeten Vertrages als Cheftrainer bei Tennis-Borussia Berlin beschäftigt war.
Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, daß der Vertrag nur für die Teilnahme der Mannschaft im Spielbetrieb der ersten und zweiten Bundesliga gelten solle. TeBe schaffte in der Saison 1999/2000 zwar den Klassenerhalt in der zweiten Liga, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Vereins erhielt sie jedoch für die kommende Saison keine Lizenz und spielt seitdem in der Regionalliga. Der Verein sah das Arbeitsverhältnis mit dem Trainer wegen der auflösenden Bedingung im Vertrag als beendet an, der Trainer ging davon aus, daß der Arbeitsvertrag bis zum Fristablauf am 30.06.2002 weiter bestanden habe und verlangte dementsprechend die Zahlung der bis dahin anfallenden Gehälter.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht überwiegend keinen Erfolg, das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und hat das Urteil des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben. Das BAG hat seine Entscheidung damit begründet, dass grundsätzlich die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag gegeben seien, da die Mannschaft nicht mehr in der ersten und der zweiten Fußballbundesliga spiele. Eine solche sogenannte auflösende Bedingung sei aber nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sei. Hierzu müsse das örtlich zuständige Landesarbeitsgericht allerdings weitere Feststellungen treffen.
Angesichts der Tatsache, dass der Begriff der „sachlichen Rechtfertigung“ nur schwer zu greifen ist, sei den Parteien solcher Verträge angeraten, sich im Vertrag dazu möglichst dezidiert zu äußern.
Lizenz zum Streiten
Der Lizenzentzug von TB Berlin vor acht Jahren beschäftigte das Bundesarbeitsgericht. Der damalige Trainer Winfried Schäfer klagt auf Zahlung der ausstehenden Gehälter. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, , Sozietät RWWD Hamburg.

Als Trainer von Kamerun: Winfried Schäfer arbeitet heute
als Trainer eines Erstligisten in den Vereinigten Arabischen Emiraten
Foto Hochzwei
Streitigkeiten zwischen Trainern und Vereinen werden gerne außerhalb der ordentliche Gerichte gehalten, gelegentlich kommt es aber doch soweit, daß die Arbeitsgerichte entscheiden müssen: Das Bundesarbeitsgericht hatte zum Aktenzeichen 7 AZR 429/01 einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger dieses Verfahrens, Winfried Schäfer, aufgrund eines bis zum 30.06.2002 befristeten Vertrages als Cheftrainer bei Tennis-Borussia Berlin beschäftigt war.
Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, daß der Vertrag nur für die Teilnahme der Mannschaft im Spielbetrieb der ersten und zweiten Bundesliga gelten solle. TeBe schaffte in der Saison 1999/2000 zwar den Klassenerhalt in der zweiten Liga, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Vereins erhielt sie jedoch für die kommende Saison keine Lizenz und spielt seitdem in der Regionalliga. Der Verein sah das Arbeitsverhältnis mit dem Trainer wegen der auflösenden Bedingung im Vertrag als beendet an, der Trainer ging davon aus, daß der Arbeitsvertrag bis zum Fristablauf am 30.06.2002 weiter bestanden habe und verlangte dementsprechend die Zahlung der bis dahin anfallenden Gehälter.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht überwiegend keinen Erfolg, das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und hat das Urteil des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben. Das BAG hat seine Entscheidung damit begründet, dass grundsätzlich die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag gegeben seien, da die Mannschaft nicht mehr in der ersten und der zweiten Fußballbundesliga spiele. Eine solche sogenannte auflösende Bedingung sei aber nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sei. Hierzu müsse das örtlich zuständige Landesarbeitsgericht allerdings weitere Feststellungen treffen.
Angesichts der Tatsache, dass der Begriff der „sachlichen Rechtfertigung“ nur schwer zu greifen ist, sei den Parteien solcher Verträge angeraten, sich im Vertrag dazu möglichst dezidiert zu äußern.

War früher selbst Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt
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