SPORTRECHT
Glück oder Wissen?
Bei einem Fußball-Managerspiel im Internet hatte der Sieger 100.000 Euro gewonnen. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch kostenpflichtige Managerspiele nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag fallen. Das Land Baden Württemberg hatte das Spiel zunächst verboten, der Veranstalter hatte dagegen geklagt und nun in letzter Instanz gesiegt. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

FansPotenzielle Manager: Viele Fans beteiligen sich an Managerspielen. Foto Gerald von Foris

 

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16.10.2013, 8 C 21.12, ist ein im Internet veranstaltetes und beworbenes kostenpflichtiges Fußballmanagerspiel mit Geld und Sachgewinnen für die Bestplazierten kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages.

Geklagt hatte hier ein Medienunternehmen, das im Internet für die Bundesligasaison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel "Super Manager" anbot.

Die Teilnehmer dieses Spiels können gegen Zahlung von 7,99 Euro unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag neu festlegen und auf der Grundlage einer Jurybewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen.

Ein Teilnehmer darf dabei höchstens zehn Teams aufstellen, von dem jedes Dritte kostenlos ist.

An die Bestplazierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet.

Der Super-Manager 2009/2010 gewann 100.000 Euro in bar.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet.

Die hiergegen eingereichte Klage wies das Verwaltungsgericht ab, der Verwaltungsgerichtshof gab der Klage statt, hob die Untersagungsverfügung auf und stellte dazu fest, dass dieses Spiel nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag fällt.

Die Revision des Landes Baden-Württemberg hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dass dieses Spiel nicht als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) einzuordnen ist, weil diese Vorschrift neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraussetzt, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird.

Es muss sich hier also in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt, es genügt nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr gefordert wird. Sie vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen.

Das Entgelt des hier betroffenen Spiels "Super-Manager" stellt eine solche Teilnahmegebühr dar, es gestattet lediglich, am Spiel teilzunehmen.

Die Gewinnchance hängt mit der Zusammenstellung des Teams, der Aufstellung der Mannschaft und ihrem Erfolg ab, eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Da die Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages der Suchtbekämpfung sowie dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätbekämpfung dienen sollen, sind sie verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind.

Dies ist bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch wenige einschneidende Regelungen beherrscht werden kann, nicht der Fall. So ist es hier.

Die Spielregeln lassen es nicht zu, während der Laufzeit eines Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden, in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren kann somit im Rahmen des Gewerberechts durch die Behörden begegnet werden.

 

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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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