SPORTRECHT Vertragsverlängerung – nur mit uns Profi und Berater: Ein kompliziertes Verhältnis, das immer wieder die Gerichte beschäftigt. Von Rechstsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner, Hamburg.

Geldkoffer: Im Profifußball geht es um hohe Summen, auch für Spielerberater Foto Benne Ochs
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer Entscheidung vom 08.01.2010,‚Ä®12 U 124/09 – mal wieder – mit der Frage zu befassen, ob ein Beratungsvertrag wirksam ist oder nicht.
Die Klägerin dieses Verfahrens betreibt eine Agentur für Beratung und Management im Profifußball und schloss im Februar 2007 mit dem beklagten Profi einen befristeten Beratervertrag. Danach hatte er sich bei Abschluss von Transfer- und Arbeitsverträgen ausschließlich von dieser Agentur beraten und unterstützen zu lassen. Die im Zusammenhang mit Vereinswechseln und Vertragsverlängerungen übliche Vergütung sollte von dem jeweiligen Verein gezahlt werden.
Der Fußballer kündigte nun diesen Beratervertrag und verlängerte unter Inanspruchnahme fremder Beratungsleistungen seinen bisherigen mit einem Bundesligaverein bestehenden Spielervertrag. Die Klägerin fasste dies als vorsätzlichen Vertragsbruch auf und klagte aufgrund vermeintlich entgangener Provisionszahlung des Vereins auf Schadenersatz von ca. 70.000 Euro.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, auch die Berufung der Agentur hatte keinen Erfolg.
Das Gericht hat dazu angemerkt, daß ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gemäß ‚Ä®§§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB bereits deswegen nicht besteht, weil der Fußballer durch die unter Mithilfe einer anderen Agentur geführten Vertragsverlängerungsverhandlungen mit dem Verein keine Vertragspflichten gegenüber der Agentur verletzt hat.
Nach Auffassung des Gerichtes ist die Exklusivitätsvereinbarung gemäß § 297 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, so dass der als Pflichtverletzung in Betracht kommende Verstoß gegen die vertragliche Regelung, nach der der Fußballer bei Abschluss und Verlängerung von Arbeitsverträgen ausschließlich die Dienste der Klägerin in Anspruch nehmen sollte, eine Schadenersatzverpflichtung nicht auslösen kann.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, daß ein Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient, sind unwirksam, so auch hier.
Der Fußballer hat somit keine Vertragspflicht verletzt, als er den Vertrag mit der Agentur kündigte.
Entgegen der Auffassung der Agentur war der Fußballer hier auch Arbeitsuchender im Sinne der genannten Bestimmungen des SGB III. Soweit die Klägerin aus § 37 b SGB III in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung herleitet, daß Arbeitsuchender nur ist, wer bereits arbeitslos ist oder innerhalb der nächsten drei Monate seinen gegenwärtigen Arbeitsplatz verliert, ist das Gericht dem nicht gefolgt.
Die durch diese Bestimmung begründete Verpflichtung eines Arbeitnehmers, sich im Falle eines endenden Arbeitsverhältnisses spätestens drei Monate vor Beendigung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit zu melden, soll lediglich im Interesse der Beitragszahler sicherstellen, dass bei drohender Arbeitslosigkeit die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz frühzeitig einsetzen. Dass jemand, dessen aktueller Arbeitsvertrag noch länger als drei Monate läuft, kein Arbeitsuchender ist, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen.
Gemäß § 15 SGB III sind Arbeitsuchende solche Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen und zwar auch dann, wenn sie, wie hier, bereits eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben.
Als Berufsfußballer war der Beklagte weisungsgebundener Arbeitnehmer und muss zum Zeitpunkt der unter Ausschluss der Klägerin geführten Vertragsverlängerungsverhandlungen mit dem Verein Arbeitsuchender im Sinne des § 15 SGB III sein. Als solcher kann er die zum Schutz Arbeitsuchender geltende Bestimmungen des § 297 Nr. 4 SGB III für sich in Anspruch nehmen, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, die sicherstellen sollen, daß ein Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.