SPORTRECHT
Newcastle zahlt, wenn Lyon ausbildet
Die EU-Richter in Luxemburg haben entschieden: Die Vereine dürfen auch zukünftig eine Ausbildungsentschädigung verlangen, wenn ihr Spieler bei einem anderen Klub unterschreibt. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Kanzlei Roggelin & Partner.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März, (Aktenzeichen C-325/08), können Ausbildungsentschädigungen für Fußballnachwuchsspieler, die ihren ersten Profivertrag nicht mit ihrem Ausbildungsverein, sondern mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließen, mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar sein.
Nach Auffassung des Gerichtes sind solche Entschädigungen gerechtfertigt, um die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, soweit sie im Hinblick auf diesen Zweck geeignet und verhältnismäßig sind.
Bei der Höhe der Entschädigung sind die Kosten zu berücksichtigen, die dem Verein für die Ausbildung sowohl der zukünftigen Berufsspieler als auch derjenigen Spieler entstünden, die nicht Berufsspieler werden.
Geklagt hatte der Franzose Olivier Bernard, der 1997 mit Olympique Lyon einen Vertrag als Espoirspieler für drei Spielzeiten geschlossen hatte. Solche Spieler sind nach der Berufsfußballcharta des Französischen Fußballverbandes Spieler im Alter von 16 bis 22 Jahren, die im Rahmen eines befristeten Vertrages als Auszubildende bei einem professionellen Verein beschäftigt sind. Diese Charta hat den Charakter eines Tarifvertrages und verpflichtet einen Espoirspieler nach Abschluss seiner Ausbildung seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit dem Ausbildungsverein abzuschließen, wenn dieser dies verlangt. Olympique Lyon schlug dem Spieler vor Ende der Vertragslaufzeit den Abschluss eines Vertrages als Berufsspieler mit einer Laufzeit von einem Jahr vor. Bernard verweigerte jedoch den Abschluss dieses Vertrages und verpflichtete sich als Berufsspieler bei Newcastle UFC.
Die Charta sah in der damals gültigen Fassung für den Fall, dass ein Spieler am Ende der Ausbildung der Abschluss eines Vertrags mit dem Ausbildungsverein verweigert, keine Regelung über eine Entschädigung vor.
Nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch konnte der Ausbildungsverein jedoch wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten auf Schadenersatz klagen Olympique Lyon klagte gegen Bernard wie auch Newcastle United auf Schadenersatz in Höhe von 53.357,16 Euro. Dieser Betrag entsprach dem Jahresverdienst, den Bernard erhalten hätte, wenn er den ihm vorgeschlagenen Vertrag abgeschlossen hätte.
Das höchstrichterliche Gericht in Frankreich setzte das Verfahren aus und rief den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren an.
Das Gericht wollte wissen, ob die Schadenersatzverpflichtung für den Fall des Verstoßes gegen die Abschlusspflicht des ersten Berufsspielervertrages mit dem Ausbildungsverein gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt oder nicht.
Der EuGH vertrat die Auffassung, dass die vorliegenden Bestimmungen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzen. Zwar sei es in Anbetracht der erheblichen sozialen Bedeutung, die dem Fußballsport zukommen, ein legitimer Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern. Eine Regelung, wie im Ausgangsverfahren ist jedoch unverhältnismäßig, weil sie über das hinausgeht, was zur Förderung der Anwerbung und der Ausbildung junger Spieler sowie zur Finanzierung dieser Tätigkeiten erforderlich ist.
Der EuGH hat dazu jedoch angemerkt, daß die Aussicht auf eine Ausbildungsentschädigung geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. Daher kann eine Regelung, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen als seinem Ausbildungsverein abschließt, grundsätzlich durch den Zweck gerechtfertigt werden, die Anwerbung und die Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie zur Erreichung des Zwecks auch tatsächlich geeignet und verhältnismäßig ist.
Die Ausbildungsentschädigung im betreffenden Fall war aber keine echte Ausbildungs-entschädigung, sondern eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Deren Höhe sei von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig und nicht aufgrund der dem Verein entstandenen Ausbildungskosten berechnet worden, so dass die Regelung im Endergebnis unverhältnismäßig und somit unwirksam ist.
Newcastle zahlt, wenn Lyon ausbildet
Die EU-Richter in Luxemburg haben entschieden: Die Vereine dürfen auch zukünftig eine Ausbildungsentschädigung verlangen, wenn ihr Spieler bei einem anderen Klub unterschreibt. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Kanzlei Roggelin & Partner.

Im europäischen Fußball wechseln Spieler ohne Beschränkungen, Ausbildungsentschädigungen sind dennoch zulässig
Foto Sebastian Vollmert
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März, (Aktenzeichen C-325/08), können Ausbildungsentschädigungen für Fußballnachwuchsspieler, die ihren ersten Profivertrag nicht mit ihrem Ausbildungsverein, sondern mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließen, mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar sein.
Nach Auffassung des Gerichtes sind solche Entschädigungen gerechtfertigt, um die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, soweit sie im Hinblick auf diesen Zweck geeignet und verhältnismäßig sind.
Bei der Höhe der Entschädigung sind die Kosten zu berücksichtigen, die dem Verein für die Ausbildung sowohl der zukünftigen Berufsspieler als auch derjenigen Spieler entstünden, die nicht Berufsspieler werden.
Geklagt hatte der Franzose Olivier Bernard, der 1997 mit Olympique Lyon einen Vertrag als Espoirspieler für drei Spielzeiten geschlossen hatte. Solche Spieler sind nach der Berufsfußballcharta des Französischen Fußballverbandes Spieler im Alter von 16 bis 22 Jahren, die im Rahmen eines befristeten Vertrages als Auszubildende bei einem professionellen Verein beschäftigt sind. Diese Charta hat den Charakter eines Tarifvertrages und verpflichtet einen Espoirspieler nach Abschluss seiner Ausbildung seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit dem Ausbildungsverein abzuschließen, wenn dieser dies verlangt. Olympique Lyon schlug dem Spieler vor Ende der Vertragslaufzeit den Abschluss eines Vertrages als Berufsspieler mit einer Laufzeit von einem Jahr vor. Bernard verweigerte jedoch den Abschluss dieses Vertrages und verpflichtete sich als Berufsspieler bei Newcastle UFC.
Die Charta sah in der damals gültigen Fassung für den Fall, dass ein Spieler am Ende der Ausbildung der Abschluss eines Vertrags mit dem Ausbildungsverein verweigert, keine Regelung über eine Entschädigung vor.
Nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch konnte der Ausbildungsverein jedoch wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten auf Schadenersatz klagen Olympique Lyon klagte gegen Bernard wie auch Newcastle United auf Schadenersatz in Höhe von 53.357,16 Euro. Dieser Betrag entsprach dem Jahresverdienst, den Bernard erhalten hätte, wenn er den ihm vorgeschlagenen Vertrag abgeschlossen hätte.
Das höchstrichterliche Gericht in Frankreich setzte das Verfahren aus und rief den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren an.
Das Gericht wollte wissen, ob die Schadenersatzverpflichtung für den Fall des Verstoßes gegen die Abschlusspflicht des ersten Berufsspielervertrages mit dem Ausbildungsverein gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt oder nicht.
Der EuGH vertrat die Auffassung, dass die vorliegenden Bestimmungen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzen. Zwar sei es in Anbetracht der erheblichen sozialen Bedeutung, die dem Fußballsport zukommen, ein legitimer Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern. Eine Regelung, wie im Ausgangsverfahren ist jedoch unverhältnismäßig, weil sie über das hinausgeht, was zur Förderung der Anwerbung und der Ausbildung junger Spieler sowie zur Finanzierung dieser Tätigkeiten erforderlich ist.
Der EuGH hat dazu jedoch angemerkt, daß die Aussicht auf eine Ausbildungsentschädigung geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. Daher kann eine Regelung, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen als seinem Ausbildungsverein abschließt, grundsätzlich durch den Zweck gerechtfertigt werden, die Anwerbung und die Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie zur Erreichung des Zwecks auch tatsächlich geeignet und verhältnismäßig ist.
Die Ausbildungsentschädigung im betreffenden Fall war aber keine echte Ausbildungs-entschädigung, sondern eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Deren Höhe sei von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig und nicht aufgrund der dem Verein entstandenen Ausbildungskosten berechnet worden, so dass die Regelung im Endergebnis unverhältnismäßig und somit unwirksam ist.
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