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SPORTRECHT
Kein geistiges Eigentum am 34. Spieltag
Europas höchste Richter mussten entscheiden: Kann man Fußballspielpläne schützen lassen? Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

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Chelsea ist englischer Meister: Kapitän John Terry und Club-Eigner Roman Abramowich feiern. Ob der Spielplan der Liga geschützt ist, mussten Europas höchste Richter klären
Foto Pixathlon

 

Kann man Fußballspielpläne schützen lassen? Mit dieser nicht ganz uninteressanten Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinanderzusetzen. Mit ihrer Entscheidung vom 1. März (C-604/10) haben die Richter entschieden, dass ein Spielplan für Fußballbegegnungen nicht urheberrechtlich geschützt werden kann, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.

Geklagt hatte eine britische Gesellschaft, die mit dem Schutz der in den Spielen der englischen und schottischen Fußballligen erworbenen Rechte beauftragt ist wie auch die Organisatoren dieser Ligen, die einem Buchmacher und einem Sportinformationsdienst vorgeworfen hatten, daß diese die Rechte ihres geistigen Eigentums an den Fußballspielplänen verletzt hätten, indem sie diese ohne Erbringung einer finanziellen Gegenleistung verwendet hätten.

Die Spielpläne für diese Begegnungen werden nach bestimmten Regeln, den sogenannten "goldenen Regeln", ausgearbeitet, wobei das Verfahren zur Ausarbeitung dieser Spielpläne teilweise automatisiert ist, aber auch einen gewissen Arbeitsaufwand  sowie bedeutende Sachkenntnis erfordert.

Das nationale Gericht hatte einen Schutz sui generis dieser Spielpläne im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits ausgeschlossen. Es war jedoch nicht sicher, ob die Spielpläne für einen urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommen, so dass es den Europäischen Gerichtshof durch diese Vorlage bat zu klären, welche Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Schutzes erfüllt sein müssen.

Der Europäische Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass der durch die Richtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz die Struktur dieser Datenbank, nicht jedoch deren Inhalt zum Gegenstand hat. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten selbst, sondern auf die Auswahl und Anordnung von Daten, durch die der Urheber der Datenbank dieser ihre Struktur verleiht.

Somit können die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt werden, bei der Beurteilung, ob die diese Daten enthaltende Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie in Betracht kommt, nicht berücksichtigt werden.

Der Begriff der geistigen Schöpfung, der eine notwendige Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, verweist allein auf das Kriterium der Originalität. Hinsichtlich der Erstellung einer Datenbank ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der Urheber über die Auswahl oder die Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft.

Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, wenn die Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.

Für die Beurteilung der Originalität ist es gleichgültig, ob den Daten durch ihre Auswahl oder ihre Anordnung in der Datenbank eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird, auch die Tatsache, daß für die Erstellung der Datenbank unabhängig von der Erzeugung der darin enthaltenen Daten ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnisse des Urhebers erforderlich waren, reicht als solche nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank zu rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch diesen Arbeitsaufwand und die Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt.

Das nationale Gericht muss nun entscheiden, ob anhand der hier angeführten Aspekte Datenbanken vorliegen, die die Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen. Nach Auffassung des EuGH ist festzustellen, daß die vom nationalen Gericht geschilderten Einzelheiten der Erstellung der Spielpläne nicht ausreichen, damit diese durch das in der Richtlinie vorgesehene Urheberrecht geschützt werden können, wenn sie nicht durch Faktoren ergänzt werden, durch die Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in diesen Spielplänen enthaltenen Daten zum Ausdruck gebracht wird.

 

Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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