SPORTRECHT
Signale für 90 Sekunden
Selbst wenn ein Sender wie Sky Millionen für TV-Rechte bezahlt hat, muss er die Bilder kostengünstig oder sogar umsonst für Kurzberichterstattung zur Verfügung stellen: Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

TV-Übertragung
Nah dran: TV-Übertragung von Sky in der Bundesliga Foto Pixathlon

 

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Januar, C-283/11, ist es mit der Grundrechtecharta vereinbar, dass die Kostenerstattung, die ein Inhaber von Exklusivübertragungsrechten für Kurzberichte anderer Sender über Ereignisse großen öffentlichen Interesses, wie beispielsweise Fußballspielen, verlangen kann, auf die technisch bedingten Kosten beschränkt wird.

Der Ausgangsfall befasste sich mit den Exklusivrechten für die Ausstrahlung der Europa League für die Jahre 2009 bis 2012, die Sky Österreich für Österreich erworben hatte. Von der österreichischen Regulierungsbehörde KommAustria wurde Sky Österreich verpflichtet, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen. Die nach der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste dem Exklusivrechteinhaber zu erstattenden Kosten für die unmittelbare Gewährung des Zugangs zum Signal beliefen sich auf Null Euro.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war der Auffassung, dass Sky sich nicht auf eine gesicherte Rechtsposition berufen könne, die eine selbständige Ausübung ihres Exklusivübertragungsrechts ermöglicht, da das Unionsrecht bereits vor Erwerb der exklusiven Fernseh-übertragungsrechte ein Kurzberichterstattungsrecht unter gleichzeitiger Beschränkung der Kostenerstattung vorgesehen habe.

Auch nach Auffassung des EuGH liegt ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit vor, da die in Österreich gültige Regelung dem Inhaber der Exklusivübertragungsrechte eine freie Entscheidung über den Preis nicht ermöglicht.

Die Beschränkung ist jedoch gerechtfertigt, da sie ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt, nämlich der Wahrung des Grundrechts auf Informationsfreiheit.

Die streitige Regelung ist nach Auffassung des EuGH auch nicht unverhältnismäßig, da die Kurzberichterstattung ausschließlich unter Quellenangabe, nur für allgemeine Nachrichtensendungen und nicht länger als 90 Sekunden dauern darf.

 

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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt



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