SPORTRECHT
Bundesligisten und die Umsatzsteuer
Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts sorgt für Probleme bei einem Erstligisten: Ein  Vorsteuerabzug von Profi-Fußballvereinen aus ihnen von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt danach voraus, dass der jeweilige Verein Empfänger der in Rechnung gestellten Leistung ist und nicht der betreffende Spieler. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

 Geldscheine
Rechnungen von Spielerberatern haben einem Bundesligisten Probleme bereitet: Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug dieser Rechnung nicht anerkannt. Nun ist der Fall beim Bundesfinanzgericht gelandet. Foto Pixathlon

 

Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesfinanzhof am 28.08.2013 zum Aktenzeichen      XI R 4/11 getroffen.

Danach setzt der Vorsteuerabzug von Profi-Fußballvereinen aus ihnen von Spielervermittlern erteilten Rechnungen voraus, dass der jeweilige Verein Empfänger der in Rechnung gestellten Leistung ist und nicht der betreffende Spieler.

Geklagt hatte ein Verein aus der Fußball-Bundesliga, zu dem eine Profi-Mannschaft gehört, die aus angestellten Berufsfussballern besteht.

In den Jahren 2000/2001 waren mehrere Spieler in den Profikader des Klägers gewechselt bzw. verlängerten ihre bereits bestehenden Arbeitsverträge.

Die Spieler wurden wie üblich bei den entsprechenden Verhandlungen von sogenannten Spielervermittlern beraten, die bis auf zwei Ausnahmen über die erforderliche Lizenz der FIFA verfügten.

Der Verein und der jeweilige Spielervermittler schlossen, sobald ein ausgewählter Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, eine schriftliche "Zahlungsvereinbarung", nach der "für die Beratung und die Unterstützung beim Transfer" bzw. bei der "Vertragsverlängerung" ein bestimmtes Vermittlungshonorar zu zahlen war.

Daraufhin erteilten die Spielervermittler dem Verein entsprechende Rechnungen mit einem gesonderten Umsatzsteuerausweis. Der Verein machte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Das Finanzamt war nun jedoch der Auffassung, dass hier ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, weil eben nicht zwischen dem klagenden Verein und den Spielervermittlern ein Leistungsaustausch stattgefunden habe, sondern die Spieler Empfänger der Leistung der Spielervermittler waren.

Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und gab der Klage des Vereins statt, weil es der Auffassung war, dass die Spielervermittler durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen von Berufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Verein erbracht hätten.

Der Bundesgerichtshof hob nun allerdings auf die Revision des Finanzamtes dieses Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Begründet hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung damit, dass die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts seine Würdigung, dass der klagende Verein Empfänger der von den Spielervermittlern erbrachten Leistungen war, nicht rechtfertigen würden.

Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren 2000 und 2001 geltenden Fassung die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Dies hat das Finanzgericht jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nicht hinreichend beachtet, da das Finanzgericht nur den klagenden Verein als Empfänger der Leistung der Spielervermittler betrachtet hatte und dies darauf stützte, dass der Verein im Rahmen der mündlich geschlossenen Vermittlungsmaklerverträge im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB mit den Spielervermittlern zumindest schlüssig vereinbart habe, dass die Vermittlungsleistungen entgeltlich erfolgen sollten. Die jeweilige Provisionshöhe sollte anschließend schriftlich konkretisiert werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass der Verein Maklerdienstleistungen gewünscht hatte, um einen Spieler für eine bestimmte Spielposition zu finden. Es ist sicherlich auch möglich, dass diese Maklerverträge zunächst mündlich zustande gekommen waren.

Dazu bedurfte es jedoch besonderer Umstände, die zum Ausdruck bringen konnten, dass sich der Verein nicht nur auf die Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkte, sondern selbst Spielervermittler mit Maklerdienstleistungen beauftragt hatte.

Insofern hatte das Finanzgericht keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft, ob und in welchen der betreffenden Transfers bzw. Vertragsverlängerungen diese für die Interessenlage der Beteiligten bedeutsam Begleitumstände gegeben waren.

Insbesondere war nicht klar, in wie vielen Fällen Managementverträge bestanden, zudem hatte das Finanzgericht nicht berücksichtigt, dass der Verein bereits deswegen gehalten gewesen sein konnte, einen Spielervermittler zu kontaktieren, weil sich der Spieler von diesem vertreten lassen wollte.

Dieses Beispiel zeigt wieder eindrucksvoll, dass auch Erstligisten häufig steuerlich und rechtlich eher bescheiden beraten sind.

 

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Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

War früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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