Thomas Hitzlsperger

Doku über homosexuelle Fussballer

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Manfred Oldenburg ist Regisseur der sehenswerten Doku „Das letzte Tabu“. Er lässt neben Thomas Hitzlsperger diejenigen Profifußballer ihre ganz persönliche Geschichte erzählen, die sich als homosexuell geoutet haben. Interview Matthias Greulich

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SPORTRECHT
Sind Trainer im Amateurbereich Arbeitnehmer?
Freie Mitarbeiter oder weisungsgebunde Arbeitnehmer: Ein Arbeitsgericht musste diese Frage anhand eines Trainers im Seniorenbereich entscheiden. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt,  Sozietät Roggelin & Partner..

 

TaktiktafelTrainer an der Taktiktafel: Ob es sich bei einem Coach um einen freien Mitarbeiter oder einen Arbeitnehmer handelt, nusste das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden. Foto Pixathlon

 

Sind Fußballtrainer von Amateurmannschaften Arbeitnehmer?

Mit dieser nicht ganz unwichtigen Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamm auseinanderzusetzen und hat sich dafür entschieden, dass jedenfalls ein nebenberuflich tätiger Fußballtrainer einer Amateurmannschaft dann kein Arbeitnehmer ist, wenn er die Trainingseinheiten nicht persönlich leiten muss, vgl. Beschluss vom 13.03.2012, 2 Ta 680/11.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte die erste Seniorenmannschaft eines Amateurvereins von Juli 2006 bis Ende September 2010 trainiert und erhielt hierfür einen monatlichen Betrag in Höhe von jeweils insgesamt 230,00 Euro netto.

Grundlage waren mündlich abgeschlossene Verträge für jeweils eine Saison. Nachdem man dem Kläger mitgeteilt hatte, dass man auf ihn verzichten wolle, klagte er auf Feststellung seines Status als Arbeitnehmer.

Das LAG Hamm hat dazu ausgeführt, dass ein Trainer einer Amateurfußballmannschaft sowohl Arbeitnehmer sein kann, als auch freier Mitarbeiter.

Jedenfalls habe in diesem Verfahren der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, dass eine Feststellung als Arbeitnehmer zwingend sei. Die Parteien haben den vom Deutschen Fußball-Bund vorgegebenen Musterarbeitsvertrag nicht abgeschlossen. Der mündlich abgeschlossene Vertrag zwischen den Parteien rechtfertigt jedenfalls eine Arbeitnehmereigenschaft nicht.

Sachzwänge, die sich aus der Natur der auszuübenden Trainertätigkeit ergeben, haben hier nicht für eine Arbeitnehmereigenschaft gesprochen. Eine Weisungsabhängigkeit konnte der Kläger nicht substantiiert darlegen.

Jedenfalls war er aber unstreitig nicht verpflichtet, das Training persönlich zu leiten, so dass dieses für ein Arbeitsverhältnis typische Merkmal fehlt und mehr für die Annahme einer freien Mitarbeiterschaft spricht.

Eine fachliche Weisungsgebundenheit konnte der Kläger nicht nachweisen, so dass, auch wenn die Tatsache, dass er die Trainertätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt hat, nicht gegen eine Arbeitnehmereigenschaft spricht, letztendlich das Gericht zu der Auffassung gelangte, dass eine freie Mitarbeiterschaft besteht.

Vereinen ist dementsprechend zu raten, die zugrundeliegenden Vereinbarungen tunlichst schriftlich zu fixieren.

 

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Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

War früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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